Anwalt Kassel Erbrecht

Internationales Erbrecht

Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Kassel

Auswandern oder einfach nur woanders leben. Was bedeutet das rechtlich?

Immer mehr Mandanten entscheiden sich, nicht nur ihren Lebensabend auf Mallorca, in Florida, Kanada oder an einem anderen schönen Ort (außerhalb Deutschlands) zu verbringen. Viele besitzen dort auch einfach nur eine Finca, eine Wohnung oder diverse Konten und Immobilien. Vielleicht sind Sie selber gar nicht Deutsche-/r, leben aber hier oder Sie sind mit einem oder einer Ausländer-/in verheiratet. In diesen Fällen ist oftmals das internationale Privat- oder Erbrecht anwendbar und der Rechtsfall kann sehr kompliziert werden. Auch für diese Fälle ist Rechtsanwalt Roscher-Meinel als Fachanwalt für Erbrecht der richtige Ansprechpartner.

Kooperationen in Kanada (Toronto), den USA (New York), Spanien (Balearen) und Polen

Rechtsanwalt Roscher arbeitet mit mehreren Kanzleien im Ausland zusammen. Bei kanadisch/deutschen Rechtsfällen arbeiten wir mit der Anwaltskanzlei Duensing Law in Toronto zusammen. In New York steht uns Allan E. Kaye als Kooperationspartner im Immigration Law (insbes. für Greencards und Einwanderung) zur Verfügung. Auf Mallorca und Ibiza regeln wir gemeinsam mit einem vor Ort ansässigen Kollegen deutsch/spanische Rechtsfragen, vor allem sogenannter „Mallorca-Rentner“. 

Stichtag: 16. August 2015!
Die EU-ErbrechtsverordnungEine zu wenig beachtete einschneidende Veränderung

In der öffentlichen Wahrnehmung wird kaum zur Kenntnis genommen, dass sich mit dem 16.08.2015 erhebliche Veränderungen im Erbrecht ergeben: Mit diesem Datum gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO), die übrigens schon seit dem 16. August 2012 in den meisten EU-Staaten in Kraft getreten ist. Für Todesfälle ab dem 16.08.2015 gilt dann die neue Verordnung. Sie soll die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen von Justizbehörden und die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen im Erbrecht unterstützen und erleichtern. Die Bürger sollen ihre Rechte im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Erbfällen leichter durchsetzen können. 

Dies bedeutet, dass schon jetzt alle Testamente auf „Mark und Knochen“ untersucht werden müssten, ob sich durch die neue Verordnung nicht andere Konsequenzen ergeben, als dies der Testator ursprünglich gedacht hat. Unsere Mitarbeiterin, Frau Cech, hat in Rechtswissenschaften einen polnischen Hochschulabschluss (mgr.) und spricht auch fließend polnisch.

Für die Pflichtteilsberechnung gilt dann auf jeden Fall das nach der EU-ErbVO bestimmte Erbrecht. Dies eröffnet neue Spielräume z.B. für Eltern, die ihre undankbaren Kinder gerne vom bislang unumgänglichen Pflichtteil ausschließen würden. Die Änderung gilt nämlich vor allem insoweit, als das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, anzuwenden ist, egal, ob er dort oder auf einer Reise verstorben ist. Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 wird somit nicht mehr entscheidend sein,  welche Staatsangehörigkeit der Erblasser besaß oder wo sein Nachlass belegen ist: Ein deutscher Staatsbürger mit Grundbesitz in Italien und Geldvermögen auf einer deutschen Sparkasse, der seinen Lebensabend auf Mallorca verbringt, wird dann nach spanischem Erbrecht beerbt.

Der Erblasser kann jedoch eine Rechtswahl treffen. So kann er in einem Testament das Recht des Staates wählen, dem er im Moment der Rechtswahl oder bei seinem Tod angehört. Das kann sogar das Recht eines Drittstaates sein. Mehrstaater können jede Rechtsordnung wählen, der sie angehören. Anders im „bisherigen“ deutschen Recht kann man keine auf Grundstücke beschränkte Rechtswahl mehr treffen: Das Erbstatut und damit die Rechtswahl betreffen das Erbrecht insgesamt, also auch das anwendbare gesetzliche Erbrecht, die erbberechtigten Personen, deren Erbquoten, mögliche Enterbungen, Vermächtnisse, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft sowie Pflichtteile oder diesbezügliche Noterbrechte.

Für die Gültigkeit des Testamentes reicht es, die Rechtsform des Staates einzuhalten, in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt des Testators befindet. Bezüglich der Definition dieses Ortes lässt die neue Erbrechtsverordnung gewisse „Spielräume“ zu, aufgrund derer Streitigkeiten vorgrogrammiert sind.

Die erbrechtliche Situation wird (bzw. ist!) jedenfalls so komplex, dass der fachliche Rat eines Erbrechtsexperten hinzugezogen werden sollte.